Jeder österreichische Staatsbürger, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und am Stichtag (29. Juli 2008) in das Wählerverzeichnis einer österreichischen Gemeinde eingetragen ist, besitzt das Wahlrecht für die Nationalratswahl 2008.
Einteilung der Sprengel/Wahllokal:
Sprengel 1: Dobersberg mit Schellings 1-9 / Ärztehaus - Mutterberatung , Waidhofener Straße 5
Sprengel 2: Lexnitz / Gemeinschaftshaus
Sprengel 3: Schuppertholz / Feuerwehrhaus
Sprengel 4: Goschenreith, Klein- und Großharmanns / Feuerwehrhaus Goschenreith
Sprengel 5: Hohenau / Feuerwehrhaus
Sprengel 6: Merkengersch / Feuerwehrhaus
Sprengel 7: Riegers (einschließlich Riegers 41 und 42) / Feuerwehrhaus
Sprengel 8: Reibers und Brunn / Jugendgästehaus Reibers
Sprengel 9: Reinolz / Feuerwehrhaus
Sollten Sie sich am Wahltag an einem anderen Ort, als in Ihrer Heimatgemeinde aufhalten oder aus gesundheitlichen Gründen kein Wahllokal aufsuchen können, haben Sie die Möglichkeit mit einer Wahlkarte zu wählen. Mit einer Wahlkarte können Sie ein Wahlkarten-Wahllokal in ganz Österreich aufsuchen, vor einer besonderen Wahlbehörde (fliegende Wahlbehörde) oder, wie schon bei der Landtagswahl 2008, per Briefwahl bereits vor dem eigentlichen Wahltag wählen.
Im Ausland kann ausschließlich mit einer Wahlkarte per Briefwahl gewählt werden.
Achtung: Die Ausstellung einer Wahlkarte kann schriftlich bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag (24. September 2008) und mündlich bis spätestens am 2. Tag 12.00 Uhr vor der Wahl (26. September 2008) bei der Marktgemeinde Dobersberg beantragt werden, wobei ein schriftlicher Antrag nur mehr gestellt werden kann, wenn die Wahlkarte persönlich bzw. von einer bevollmächtigten Person abgeholt werden kann. Die Identität muss durch einen Ausweis
Für weitere Informationen betreffend die Beantragung einer Wahlkarte klicken Sie hier.
Bitte beachten Sie:
Die Wahlkarten der BriefwählerInnen müssen bis spätesten 6. Oktober 14.00 Uhr bei der Marktgemeinde Dobersberg eingelangt sein, um im Wahlergebnis berücksichtigt werden zu können.
Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel des Regionalwahlkreises dürfen von der Gemeinde nicht ausgestellt werden.