Die Anträge für den Heizkostenzuschuss 2008/2009 können von 15. Oktober 2008 bis spätestens 30. April 2009 beim Gemeindeamt eingebracht werden. Berechtigt, diese einmalige Zahlung in der Höhe von € 210,00 zu erhalten, sind Personen mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht überschreiten.
Achtung: Der Bund hat für alle BezieherInnen einer Ausgleichszulage zu einer Pension, für BezieherInnen von Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Opferfürsorgegesetz, dem Heeresversorgungsgesetz und für BezieherInnen einer Zusatzleistung nach dem Verbrechensopfergesetz einen Zuschuss zu den Energie- bzw. Heizkosten in der Höhe von € 210,00 beschlossen.
Diese Personen erhalten den Energie- bzw. Heizkostenzuschuss des Bundes automatisch im November zu den Pensionen ausbezahlt.
Der zusätzliche Bezug des NÖ Heizkostenzuschusses ist für diese Personengruppen nicht möglich, weil sonst eine Doppelförderung die Folge wäre.
| Einkommenshöchstgrenzen (Brutto) 2008: |
|
| Alleinstehend |
€ 747,00 |
| Alleinerziehend, 1 Kind |
€ 825,29 |
| Alleinerziehend, 2 Kinder |
€ 903,58 |
| Alleinerziehend, 3 Kinder * |
€ 981,87 |
| Ehepaar, Lebensgefährten |
€ 1.120,00 |
| Paar, 1 Kind |
€ 1.198.29 |
| Paar, 2 Kinder |
€ 1.276,58 |
| Paar, 3 Kinder * |
€ 1.354,87 |
| 3. erwachsene Person ** |
€ 373,00 |
* Für jedes weitere Kind unter 18 Jahren ist ein Betrag von € 78,29 hinzuzurechnen.
** Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 373,00 hinzuzurechnen, wie auch für
für weitere Kinder im Haushalt ab 18 Jahren.
Die Erhöhung für ein Kind ist solange zu berücksichtigen, solange für das betreffende Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Nicht zum Einkommen zählen z.B.: Familienbeihilfen, Schüler- oder Studienbeihilfen, Pflegegelder, Lehrlingsentschädigungen u.a.
Die Förderung ist für jeden Haushalt nur einmal möglich.
Den Heizkostenzuschuss sollen erhalten:
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
- BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt oder Familien, die im Monat September 2008 oder danach die NÖ Familienhilfe beziehen
- sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- BezieherInnen von Sozialhilfe (Anspruch auf Raumheizungszuschuss nach dem NÖ Sozialhilfegesetz)
- Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
- alle sonstigen Personen, die einen keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
Bitte das Antragsformular vollständig ausfüllen, unterschreiben und mit einem aktuellen Einkommensnachweis am Gemeindeamt Dobersberg abgeben. Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so sind dem Antrag für alle Personen Einkommensnachweise beizulegen.
Weitere Informationen zum Heizkostenzuschuss erhalten Sie am Gemeindeamt Dobersberg oder auf der Homepage des Land NÖ http://www.noe.gv.at/gemeindeservice/gemeindeservice/jugend-familie-senioren/heizkostenzuschuss.html.