- Ab sofort kann am Gemeindeamt Dobersberg der NÖ Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2010/2011 beantragt werden. Ein Antrag kann bis spätestens 2. Mai 2010 eingebracht werden.
Berechtigt, diese einmalige Zahlung in der Höhe von € 130,00 zu erhalten, sind Personen mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht überschreiten. Der Antrag muss bei der Hauptwohnsitzgemeinde gestellt werden.
| Einkommenshöchstgrenzen (Brutto) 2010/11: |
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| Alleinstehend |
€ 793,40 |
| Alleinerziehend, 1 Kind |
€ 915,81 |
| Alleinerziehend, 2 Kinder |
€ 1.038,22 |
| Alleinerziehend, 3 Kinder * |
€ 1.160,63 |
| Ehepaar, Lebensgefährten |
€ 1.189,56 |
| Paar, 1 Kind |
€ 1.311,97 |
| Paar, 2 Kinder |
€ 1.434,38 |
| Paar, 3 Kinder * |
€ 1.556,79 |
| 3. erwachsene Person ** |
€ 396,16 |
- * Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 122,41 hinzuzurechnen, solange für
dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
- ** Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 396,16 hinzuzurechnen.
Als anrechenbares Einkommen gelten alle Einkünfte (auch Alimente und Waisenpensionen):
- des mit dem/der Antragsteller/in im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten) und der Kinder
- aller sonsigen mit dem/der Antragsteller/in im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wenn ein wirtschafltich gemeinsam geführter Haushalt vorliegt.
Nicht zum Einkommen zählen z.B.: Familienbeihilfen, Schüler- oder Studienbeihilfen, Pflegegelder, Lehrlingsentschädigungen u.a.
Die Förderung ist für jeden Haushalt nur einmal möglich.
Den Heizkostenzuschuss sollen erhalten:
- Bezieher/innen einer Mindestpension nach § 293 ASVG (Ausgleichszulagenbezieherinnen)
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
- BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, der NÖ Familienhilfe oder des NÖ Kinderbetreuungszuschusses, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- BezieherInnen, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen
- Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
- alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
Bitte das Antragsformular vollständig ausfüllen, unterschreiben und mit einem aktuellen Einkommensnachweis am Gemeindeamt Dobersberg abgeben. Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so sind dem Antrag für alle Personen Einkommensnachweise beizulegen.
Weitere Informationen zum Heizkostenzuschuss erhalten Sie am Gemeindeamt Dobersberg oder auf der Homepage des Land NÖ unter folgendem Link:
http://www.noe.gv.at/wirtschaft-arbeit/arbeitsmarkt/heizkostenzuschuss/heizkostenzuschuss.html