Chip-Pflicht für Hunde
Das neue Tierschutzgesetz sieht vor, dass HundehalterInnen bereits seit 30. Juni 2008 verpflichtet sind, ihre Hunde durch einen Mikrochip kennzeichnen zu lassen und in eine bundesweite Datenbank des Gesundheitsministeriums eintragen zu lassen.
Die Kennzeichnung soll es erleichtern, entlaufene oder ausgesetze Tiere identifizieren und ihren Besitzern zuordnen zu können.
Die Implantation des etwa reiskorngroßen Mikrochips wird vom Tierarzt durchgeführt und wird an der linken Halsseite unter die Haut appliziert. Auf diesem Chip ist ein fünfzehnstelliger Code gespeichert, auf welchem die Daten des Hundes und des Besitzers gespeichert sind um das Tier eindeutig identifizieren zu können.
Hunde die nach dem 30. Juni 2008 geboren wurden, müssen vor der ersten Weitergabe, spätestens aber im Alter von drei Monaten, gechipt werden. Bei älteren Hunden muss die Kennzeichnung durch den Chip bis spätestens 31.12.2009 erfolgen.
Die Entrichtung der Hundeabgabe an die Gemeinde und die damit verbundene Hundemarke bei einer Neuanmeldung oder bei Verlust der Marke werden duch diese Novellierung des Tierschutzgesetzes NICHT ersetzt!
Laut § 4 des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979 ist ein Hund anzumelden, wenn er über drei Monate ist. Der Erwerb eines Hundes ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Die Hundeabgabe für einen Hund beträgt in der Marktgemeinde Dobersberg € 15,00, für Nutzhunde € 6,54. Für die Hundemarke ist ein Betrag von € 2,60/Stk. zu entrichten. Sollte eine Hundemarke in Verlust geraten, ist eine neue Marke am Gemeindeamt Dobersberg erhältlich.
Ebenfalls bei der Marktgemeinde anzuzeigen ist der Verlust (durch Tod, Entlaufen, Verkauf od. sonstiges) eines Tieres. Bei der Abmeldung muss die Hundemarke am Gemeindeamt zurück gegeben werden.
Alle Hundebesitzer werden hiermit gebeten, ihre Hunde chippen zu lassen und den gespeicherten
Code auch am Gemeindeamt bekannt zu geben.
Weiters ersuchen wir alle Hundebesitzer, welche ihren Hund bisher noch nicht an- bzw. abgemeldet haben, dies umgehend nachzuholen.
Verpflichtende Kastration von Katzen
Seit 1. Jänner 2005 besteht laut bundesweitem Tierschutzgesetz für Katzenhalter die Verpflichtung, alle Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen. Ausnahmen sind Katzen, die zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.
Die leider noch immer angewandten Methoden wie Vergiften, Erschlagen oder Ertränken sind entschieden abzulehnen. Die Tötung eines Tieres ohne vernünftigen Grund ist verboten und wird mit hohen Geldstrafen geahndet.