Anzeigepflichtige Vorhaben sind gemäß § 15 NÖ Bauordnung mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
Bitte informieren Sie sich zeitgerecht am Gemeindeamt, ob Ihr beabsichtigtes Vorhaben anzeige- oder bewilligungspflichtig ist!
Einige Beispiele für anzeigepflichtige Bauvorhaben:
- Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland, ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z. 9 der NÖ Bauordnung (die Aufstellung der ersten Gerätehütte und des ersten Gewächshauses auf einem Grundstück im Bauland, welches die angeführten Maße nicht überschreitet, ist anzeigefrei);
- die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Änderungen;
- die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Carports), sofern die nachweisliche Zustimmung der angrenzenden Nachbarn gegeben ist (ansonsten bewilligungspflichtig)
- die Aufstellung von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen;
- Austausch von Maschinen und Geräten, wenn
- der Verwendungszweck gleich bleibt und
- die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher
verwendeten.
- Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z. 7 (Bauwerke die direkt an ein Nachbarbauwerk angebaut sind);
- die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden (bis zu 20 cm an Gebäuden die vor dem 01.01.2009 errichtet wurden)
- Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen
Erforderliche Unterlagen zur Einreichung einer Bauanzeige:
Bauanzeige formlos (nachstehende Vorlage kann direkt online ausgefüllt werden!)
Plan/Skizze und Baubeschreibung in zweifacher Ausführung (wird ein Wärmeerzeuger aufgestellt, ist gleichzeitig eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen)