Änderung im NÖ Hundehaltegesetz und in der Hundehalte-Sachkundeverordnung

Hunde

HundehalterInnen und alle, die es noch werden wollen, aufgepasst! - am 01.06.2023 trat die Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes in Kraft, mit welcher unter anderem die Meldung der Hundehaltung bei der örtlich zuständigen Gemeinde auf sämtliche ab diesem Zeitpunkt angeschaffte Hunde ausgeweitet wird. Weitere Änderungen betreffen auch die verpflichtend bei dieser Meldung beizubringenden Nachweise und den Umfang der erforderten Sachkunde.

Die verpflichtend vorzunehmende unverzügliche Meldung sämtlicher Hunde hat jedenfalls zu enthalten (§ 4):

  1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
  2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
  3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
  4. Nachweis der erforderlichen Sachkunde (allgemeine oder erweiterte)
  5. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme in der Höhe von € 725.000,-- pro Hund)

Der Nachweis der allgemeinen Sachkunde, welcher künftig einheitlich für alle Hunderassen spätestens sechs Monate nach der Meldung bei der Gemeinde erbracht werden muss, umfasst eine einstündige Information durch eine/n TierärztIn (Gesundheit, richtige Haltung und Pflege, Auswirkung von Krankheiten) und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person (Hund als soziales Lebewesen, Mensch-Hund-Beziehung, Wesen und Verhalten inklusive Lernverhalten, Sprache des Hundes, Stress, Angst- und Aggressionsverhalten sowie Aggressionsvermeidung, Gehorsam). Nach Absolvierung wird eine Bestätigung im sogenannten NÖ Hundepass ausgestellt. 

Der Erwerb der allgemeinen Sachkunde gilt auch bei weiteren Hundehaltungen als Nachweis der allgemeinen Sachkunde.

Als fachkundige Person gemäß § 3 NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 gelten aktive TrainerInnen des Österreichischen Kynologenverbandes, der Österreichischen Hundesport-Union und des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes, Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte(r) HundetrainerIn“ nach § 11 der Verordnung über die Tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden führen dürfen, Personen, die gemäß § 7 von der NÖ Landesregierung als speziell geschulte Personen zugelassen sind, sowie Personen, die eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können und die Gleichwertigkeit von der NÖ Landesregierung festgestellt wurde. 

Zudem sieht die NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 auch vor, welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen und Prüfungen als Nachweis der allgemeinen Sachkunde gelten, wie z.B. Abschluss eines veterinärmedizinischen Studiums, Assistenzhunde-, Therapiebegleithunde- oder Diensthundeführerausbildung, Jagdhundeprüfung gemäß § 91 NÖ Jagdgesetz 1974 etc. Aber auch bei Absolvierung von Ausbildungen oder Prüfungen nach vergleichbaren, gleichwertigen Vorschriften wie zum Beispiel Ausbildungen nach Landesvorschriften in Wien gilt die allgemeine Sachkunde als vorliegend.

Bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential sind der Meldung bei der Gemeinde zudem die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedung und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, sowie der erweiterte Sachkundenachweis anzuschließen. Der erweiterte Sachkundenachweis ist auch bei auffälligen Hunden vorzulegen. Auch hierfür besteht eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Meldung bei der Gemeinde. Bei jungen Hunden ist der Nachweis innerhalb des ersten Lebensjahres vorzulegen.

Die erweiterte Sachkunde umfasst die bereits bestehende Sachkunde und ist mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zehn Stunden zu absolvieren und umfasst einen theoretischen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge. 

Der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 zur Folge umfasst der mindestens sechs Stunden dauernde praktische Teil beispielsweise hinsichtlich der Sitzausbildung das Absetzen des Hundes aus der Bewegung sowie bei der Freifolgeausbildung insbesondere das Gehen und Laufen mit freifolgendem Hund, welches zu üben und vorzuzeigen ist und dabei auch Hindernisse wie Wendungen, Tempowechsel und Anhalten vorzusehen sind.

Die Absolvierung dieses Sachkundenachweises bei Hunden mit erhöhten Gefährdungspotential ist dann nicht erforderlich, wenn der/die HundehalterIn eine absolvierte Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, welche den Anforderungen der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung entspricht. 

Speziell geschulte Personen sind jene Personen, welche auch als fachkundige Personen gelten und von der NÖ Landesregierung auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zugelassen wurden. 

Zudem ist ab 01.06.2023 auch die Haltung von mehr als fünf Hunden in einem Haushalt verboten. Darüber hinaus ist auch das Halten von mehr als zwei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffälligen Hunden in einem Haushalt verboten. Diesbezüglich sieht das NÖ Hundehaltegesetz jedoch auch Ausnahmen, z.B. für Welpen oder die Haltung von Hunden zum Zwecke der Zucht oder Ausbildung etc., vor. Die Beschränkung gilt ebenso nicht für jene Hunde, die bereits vor dem 01.06.2023 gehalten wurden.

Des Weiteren hat die Gemeinde bei einem neuerlichen Beißvorfall eines bereits als auffällig festgestellten Hundes nunmehr eine erneute Feststellung durchzuführen und dem/r HundehalterIn erneut eine Frist von drei Monaten zum Nachweis der erweiterten Sachkunde zu setzen.

Der Gemeinde wurde zudem auch die Möglichkeit eingeräumt künftig das Halten von einem Hund zu untersagen, wenn mehr als fünf Hunde in einem Haushalt gehalten werden. Dieses Hundehalteverbot kann auf Antrag oder von Amtswegen bei Wegfall des Grundes für seine Erlassung wieder aufgehoben werden.

Weiters wurden die Ausnahmen der §§ 2 bis 6 des NÖ Hundehaltegesetzes auf das Halten von aus dem Dienst ausgeschiedenen Hunden des Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes sowie von Militärhunden durch den/die bisherige/n HundeführerIn ausgeweitet.

Die Änderungen wurden auch auf die Verwaltungsübertretungen übernommen. Die Strafhöhe beläuft sich auf Geldstrafen bis zu € 7.000,--, im Fall von schweren Verstößen auf bis zu € 10.000,-- (z.B. Nichtvorlage des erweiterten Sachkundenachweis oder Nachweis der Haftpflichtversicherung, Haltung von mehr als fünf Hunden ohne Vorliegen einer Ausnahme). Bei schweren Verstößen können die Hunde auch für verfallen erklärt werden, die hierfür anfallenden Unterbringungskosten sind nach Rechtskraft der Verfallserklärung vom/von der HundehalterIn zu tragen.

Die angeführte Meldungspflicht wirkt sich jedoch nicht auf HundehalterInnen aus, die bereits vor dem 01.06.2023 einen Hund gehalten haben, sodass auch der Nachweis der allgemeinen Sachkunde in diesem Fall nicht zu erbringen ist. Bei der Aufnahme weiterer Hunde in den Haushalt ist der Nachweis der allgemeinen Sachkunde jedoch zu absolvieren. Ausgenommen davon sind die Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde. 

Allerdings ist für sämtliche bereits vor dem 01.06.2023 gehaltenen Hunde der Gemeinde bis längstens 01.06.2025 der Nachweis über eine Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 8 zu melden. Wird diese Meldung nicht erstattet stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000,-- bedroht.

HundehalterInnen von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffälligen Hunden, die bereits vor dem 01.06.2023 gehalten wurden, müssen die bereits seit dem Jahr 2010 erforderliche Haftpflichtversicherung aufrechterhalten und bis spätestens 01.06.2025 den neuen Kriterien anpassen. 

Die Bestätigung über die bisherige Sachkunde gilt als Nachweis der allgemeinen Sachkunde und als Nachweis der erweiterten Sachkunde.

Hunde, die bereits vor dem 01.06.2023 gehalten wurden und nach dem 01.06.2023 mittels Bescheid als auffällige Hunde festgestellt werden, müssen die erweiterte Sachkunde und die Beschreibung der Liegenschaft sowie die Meldung über Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde und den Nachweis der Haftpflichtversicherung binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft vorlegen.

30.05.2023