Bauanzeigen

Anzeigepflichtige Vorhaben sind gemäß § 15 NÖ Bauordnung mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.

Bitte informieren Sie sich zeitgerecht am Gemeindeamt, ob Ihr beabsichtigtes Vorhaben anzeige- oder bewilligungspflichtig ist!

Einige Beispiele für anzeigepflichtige Bauvorhaben:

  • Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland, ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z. 9 der NÖ Bauordnung (die Aufstellung der ersten Gerätehütte und des ersten Gewächshauses auf einem Grundstück im Bauland, welches die angeführten Maße nicht überschreitet, ist anzeigefrei);
  • die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Änderungen;
  • die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Carports), sofern die nachweisliche Zustimmung der angrenzenden Nachbarn gegeben ist (ansonsten bewilligungspflichtig)
  • die Aufstellung von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen;
  • Austausch von Maschinen und Geräten, wenn
    - der Verwendungszweck gleich bleibt und
    - die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher
      verwendeten.
  • Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z. 7 (Bauwerke die direkt an ein Nachbarbauwerk angebaut sind);
  • die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden (bis zu 20 cm an Gebäuden die vor dem 01.01.2009 errichtet wurden)
  • Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen

 

Erforderliche Unterlagen zur Einreichung einer Bauanzeige: 

  • Bauanzeige formlos (nachstehende Vorlage kann direkt online ausgefüllt werden!)

  • Plan/Skizze und Baubeschreibung in zweifacher Ausführung (wird ein Wärmeerzeuger aufgestellt, ist gleichzeitig eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen)

  • Zuständig

    Formulare